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   BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17   

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https://dejure.org/2018,11517
BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17 (https://dejure.org/2018,11517)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - IX ZR 238/17 (https://dejure.org/2018,11517)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17 (https://dejure.org/2018,11517)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Analoge Haftung der Geschäftsleitung im Insolvenzverfahren bei Anordnung einer Eigenverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Außenhaftung, Eigenverwaltung

  • Betriebs-Berater

    Eigenverwaltung einer juristischen Person - Haftung des Geschäftsleiters analog §§ 60, 61 InsO

  • rewis.io

    Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Eigenhaftung Der Sachwalter Und Geschäftsleiter In Der Eigenverwaltung Einer Gesellschaft Im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 60 ; InsO § 61 ; InsO § 270 Abs. 1 S. 2
    Analoge Haftung der Geschäftsleitung im Insolvenzverfahren bei Anordnung einer Eigenverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung der Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung: Haftung des Geschäftsleiters gegenüber den Verfahrensbeteiligten analog §§ 60, 61 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenzverfahren: Haftung des Geschäftsleiters in der Eigenverwaltung der Gesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung der Vorschriften der §§ 60, 61 InsO in der Eigenverwaltung einer juristischen Person analog auf die vertretungsberechtigten Geschäftsleiter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverfahren über Gesellschaftsvermögen und angeordneter Eigenverwaltung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Organhaftung in der Eigenverwaltung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Eigenverwaltung: Außenhaftung des Geschäftsführers

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Eigenverwaltung: Außenhaftung des Geschäftsführers

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführerhaftung bei der Eigenverwaltung in der Insolvenz

Besprechungen u.ä. (2)

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Eigenverwalters geklärt

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung nach Maßgabe der §§ 60, 61 InsO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 218, 290
  • NJW 2018, 2125
  • ZIP 2018, 977
  • MDR 2018, 825
  • NZI 2018, 516
  • NZI 2018, 519
  • NZI 2018, 558
  • WM 2018, 962
  • BB 2018, 1153
  • BB 2018, 1350
  • DB 2018, 1263
  • NZG 2018, 1025
  • NZG 2018, 895
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 18.06.2013 - II ZR 86/11

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    aa) Ausnahmsweise stehen einer GmbH & Co. KG nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus § 43 Abs. 2 GmbHG bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung unmittelbar eigene Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH zu, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11, BGHZ 197, 304 Rn. 15 mwN).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei vernünftiger, Treu und Glauben und der Interessenlage entsprechender Betrachtung davon auszugehen ist, dass das wohlverstandene Interesse der ausschließlich oder vorwiegend zur Geschäftsführung der KG eingesetzten Komplementär-GmbH ebenfalls auf eine ordnungsgemäße Leitung der KG gerichtet ist, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ihrer Beteiligung bedacht sein muss und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet ist, und dass sie ferner darauf muss vertrauen können, dass ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der KG die gleiche Sorgfalt widmet wie ihrer eigenen (BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 193 f; vom 18. Juni 2013, aaO Rn. 18).

    Zudem sind die Gläubiger einer GmbH anders als eine GmbH & Co. KG nicht schutzlos der Geschäftsführung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH ausgeliefert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11, BGHZ 197, 304 Rn. 18), weil sie im Rahmen der Vertragsgestaltung - sei es durch Vereinbarung von Vorkasse oder Sicherheiten - ihre Belange wahren können.

  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    Daher wird der Schuldner in der Eigenverwaltung zu Recht als Selbstverwalter (Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, aaO) oder Eigenverwalter bezeichnet (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249 Rn. 8), dem im eigenen Insolvenzverfahren die Sanierung obliegt (Spliedt in FS Vallender, 2015, 613).

    Ferner können Geschäftsleiter die Feststellung einer Forderung zur Tabelle kraft ihres Widerspruchs verhindern (§ 283 Abs. 1 Satz 1 InsO) und durch die Insolvenz unterbrochene (§ 240 ZPO) Rechtsstreitigkeiten aufnehmen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006, aaO).

  • BGH, 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    Ebenso soll die ordnungsgemäße Amtsausübung des Insolvenzverwalters durch seine Haftung gefördert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 12, 26 f).

    Überdies entspricht es der Konzeption des § 56 InsO, die Insolvenzverwaltung natürlichen Personen zu übertragen, die persönlich unbeschränkt nach außen haften (MünchKomm-InsO/Tetzlaff, aaO § 270 Rn. 180; Madaus, aaO S. 125 f; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 26 f).

  • BGH, 09.03.2017 - IX ZR 177/15

    Insolvenzverfahren: Vorbehaltlose Anmeldung einer Forderung zur Tabelle durch

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    Mithin war die Schuldnerin auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (BGH, Urteil vom 9. März 2017 - IX ZR 177/15, WM 2017, 673 Rn. 8).

    In der Eigenverwaltung üben die Geschäftsleiter gleich einem Insolvenzverwalter frei von Anordnungen der gesellschaftsrechtlichen Überwachungsorgane (§ 276a Satz 1 InsO) für die Gesellschaft die Verfügungsbefugnis aus (BGH, Urteil vom 9. März 2017 - IX ZR 177/15, WM 2017, 673 Rn. 8).

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 33).

    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO; vom 14. Dezember 2016, aaO).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZR 65/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 33).

    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO; vom 14. Dezember 2016, aaO).

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft aufgrund ihrer Organstellung obliegen (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG), auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen genügt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 219/11

    Insolvenzanfechtung der Verwertung einer für ein GmbH-Gesellschafterdarlehen

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    Das Risiko der persönlichen Haftung ist geeignet, im Sinne einer Disziplinierung eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben - gleich ob es sich um einen Insolvenzverwalter oder den Geschäftsleiter einer eigenverwalteten Gesellschaft handelt - sicherzustellen (MünchKomm-InsO/Tetzlaff, aaO § 270 Rn. 173, 177; Kübler/Flöther, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz Eigenverwaltung und Insolvenzplan, 2. Aufl., § 18 Rn. 28; Schaal, aaO S. 260; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64 Rn. 19).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei vernünftiger, Treu und Glauben und der Interessenlage entsprechender Betrachtung davon auszugehen ist, dass das wohlverstandene Interesse der ausschließlich oder vorwiegend zur Geschäftsführung der KG eingesetzten Komplementär-GmbH ebenfalls auf eine ordnungsgemäße Leitung der KG gerichtet ist, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ihrer Beteiligung bedacht sein muss und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet ist, und dass sie ferner darauf muss vertrauen können, dass ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der KG die gleiche Sorgfalt widmet wie ihrer eigenen (BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 193 f; vom 18. Juni 2013, aaO Rn. 18).
  • BGH, 11.12.2006 - II ZR 166/05

    Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Mitgesellschafter einer GmbH

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
    Gleiches gilt für die Eingehung von Masseverbindlichkeiten, sofern die Gesellschaft eine vollwertige Gegenleistung erhalten hat (Schaal, Die Haftung der Geschäftsführungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH oder AG, 2017, S. 179 ff; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, WM 2007, 257 Rn. 10; Altmeppen, ZIP 2008, 1201, 1206).
  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZR 115/01

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters wegen später nicht beitreibbarer Kosten

  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 114/01

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Konkursverwalters für eine nicht

  • BAG, 25.01.2007 - 6 AZR 559/06

    Insolvenzrecht - Haftung des Insolvenzverwalters

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93

    Umfang der Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

  • BGH, 17.01.1985 - IX ZR 59/84

    Verjährung der Konkursverwalterhaftung

  • BGH, 05.10.1989 - IX ZR 233/87

    Geltendmachung eines durch den Konkursverwalter verursachten

  • AG Duisburg, 04.10.2005 - 60 IN 136/02

    Befugnis des Insolvenzgerichts zur Entscheidung über die Einwendungen gegen das

  • BGH, 21.03.1994 - II ZR 260/92

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei zweckwidriger Verwendung von Baugeldern

  • RG, 18.10.1917 - VI 143/17

    Haftung eines Baugeldempfängers; Haftung der Vertreter einer juristischen Person

  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 114/57
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2017 - 16 U 33/17

    Persönliche Haftung des neu bestellten Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH

  • BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17

    Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters;

    Der Insolvenzzweck erlaubt es in der Regel nicht, dass die Betroffenen sich vor solchen Risiken durch rechtsgeschäftliche Gestaltung selbst schützen; er rechtfertigt es andererseits aber auch nicht, dass sie den Schaden tragen, den der Insolvenzverwalter durch die Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 58 f).
  • BGH, 03.12.2019 - II ZR 457/18

    Keine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Veräußerungen eines

    Die Befugnisse des Schuldners und des Sachwalters werden in der Weise abgegrenzt, dass die laufenden Geschäfte von dem Schuldner geführt werden und der Sachwalter einerseits die Geschäftsführung kontrolliert und unterstützt, andererseits die besonderen Aufgaben wahrnimmt, die dem Insolvenzverwalter in erster Linie im Interesse der Gläubiger übertragen sind, insbesondere die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 17).

    Auf diese Weise hat der Gesetzgeber den Pflichtenkreis und die Rechtsstellung der Geschäftsleiter an das Amt eines Insolvenzverwalters angeglichen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 19 f.).

    Insoweit kann dahinstehen, ob der eigenverwaltende Schuldner seine ursprüngliche privatautonome Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält, nunmehr aber insolvenzrechtlichen Pflichtenbindungen unterliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 17, 20; Huhn, Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren, 2003, Rn. 603), oder die ursprüngliche Befugnis erlischt und dem Schuldner vom Insolvenzgericht eine insolvenzspezifische Verfügungsbefugnis neu zugewiesen wird (BAG, ZIP 2017, 2027 Rn. 11).

    Der Sequester konnte ferner nicht das Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen ausüben(Kilger/K. Schmidt, KO, 17. Aufl., § 106 Rn. 4), während der eigenverwaltende Schuldner auch insoweit dem Insolvenzverwalter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 19).

    Sie haften den Beteiligten für die Verletzung der ihnen obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten analog §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 47 ff.).

  • BGH, 18.09.2018 - II ZR 312/16

    Anspruch aus Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG gegenüber eines erst nach Fälligkeit

    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, ZIP 2018, 977 mwN).
  • BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von

    Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, WM 2018, 962 Rn. 14 mwN).
  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Der Geschäftsleiter haftet im Verfahren der Eigenverwaltung den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO (vgl. BGH-Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290).
  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

    Auch der BGH habe in Bezug auf eine mögliche Haftung des eigenverwaltenden Schuldners analog §§ 60, 61 InsO ausgeführt, dass der Pflichtenkreis und die Rechtsstellung des Geschäftsleiters in der Eigenverwaltung einer Gesellschaft dem Amt eines Insolvenzverwalters angeglichen sei, dieser originäre Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnehme und gewissermaßen als Insolvenzverwalter in eigener Sache tätig werde (BGH-Urteil vom 26.4.2018, IX ZR 238/17, DB 2018, 1263).

    Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die damit durch den BGH angenommene Gleichstellung nicht auch im Insolvenzeröffnungsverfahren für den vorläufig eigenverwaltenden Schuldner und den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten solle (Swierczok/Baron von Hahn, Betriebsberater -BB- 2018, 1350, Frystatzki, Der GmbH-Steuer-Berater -GmbH-StB- 2018, 209, Bitter, ZIP 2018, 977).

    Diese Sichtweise werde innerhalb der Literatur von gewichtigen Stimmen geteilt (so z.B. Swierczok/Baron von Hahn, BB 2018, 1350, Frystatzki, GmbH-StB 2018, 209, Bitter, ZIP 2018, 977).

  • AG Hamburg, 15.11.2021 - 11 C 75/21

    Keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters nach Art.15 DSGVO für Daten des

    Die Insolvenzschuldnerin ist daher seit Eröffnung nur noch für insolvenzrechtliche Zwecke tätig und ihre Geschäftsleiter haften insolvenzrechtlich (BGH v. 26.4.2018, ZInsO 2018, 1200).
  • OLG Saarbrücken, 07.12.2022 - 5 U 67/21

    Haftung einer Anwaltssozietät und ihres als Sanierungsgeschäftsführer in ein

    Anerkanntermaßen sind die §§ 60, 61 InsO aber in der Eigenverwaltung einer juristischen Person analog auf die vertretungsberechtigten Geschäftsleiter anzuwenden (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290).

    Denn das Gesetz enthält im Blick auf die Haftung der Geschäftsleiter bei Anordnung der Eigenverwaltung über das Vermögen einer insolventen Gesellschaft eine unbeabsichtigte Regelungslücke, weil die Verweisung des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§ 60, 61 InsO die Organe des Schuldners nicht unmittelbar erfasst und diese Gesetzeslücke auch nicht anderweitig (insbes. auch nicht gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB; § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG) angemessen ausgefüllt werden kann (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290).

    Darüber hinaus hat nach der Zurechnungsnorm des § 31 BGB auch die eigenverwaltete Gesellschaft gegenüber Gläubigern für Pflichtverletzungen ihrer Geschäftsleiter einzustehen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290).

  • LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20

    Keine Entschädigungsansprüche gegen das Land NRW wegen coronabedingter

    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGH Urteil vom 26.04.2018, IX ZR 238/17; Urteil vom 14.12.2016, VIII ZR 232/15; Urteil vom 21.01.2010, IX ZR 65/09).
  • BGH, 05.05.2022 - IX ZR 140/21

    Insolvenzforderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind, wandeln sich erst mit

    Die vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten stellen nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 InsO Masseverbindlichkeiten dar (vgl. z.B. MünchKomm-InsO/Kern, 4. Aufl., § 270 Rn. 160; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290).
  • BGH, 05.05.2022 - IX ZR 142/21

    Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 12 U 16/18

    Zulässigkeit der Anfechtung von Zahlungen durch den Insolvenzverwalter bei

  • BGH, 05.05.2022 - IX ZR 147/21

    Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen

  • LG Hamburg, 24.04.2020 - 418 HKO 112/16

    Haftung der Geschäftsführer einer GmbH für pflichtwidriges Handeln

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